In dieser Woche standen bei drei Kunden Gefährdungsbeurteilungen zu Gefahrstoffen auf der To-do-Liste.
Alle sind meiner Empfehlung gefolgt, haben sich Zeit genommen und sind durch ihren Betrieb geschlendert.
Sie haben nach links und rechts geschaut, geschlossene Türen geöffnet, einen Blick in Schränke und Schubladen geworfen; dabei haben sie eine Menge an Farben, Klebstoffen, Ölen und mehr gefunden – alles hat sich über die Jahre angesammelt. Keiner hat je gefragt, ob man den Kleber oder die Farbe irgendwann noch einmal benötige. Auch wurden immer noch Lösemittel in Sprudelflaschen gefunden; Farben in Marmeladengläsern und vieles mehr – gefährlich.
Alles, was die Dame und die beiden Herren gefunden haben, fällt unter die Gefahrstoffverordnung.
Was muss ich denn tun, wenn ich so etwas habe? Und ich bin mir sicher, wenn Sie intensiver prüfen, werden auch Sie fündig.
Zunächst sollten Sie sich fragen: Benötige ich das Produkt überhaupt? Gibt es nicht vielleicht, wenn auch etwas teurer, eine weniger gefährliche Alternative? Schlagwort: Ersatzstoffprüfung! Oder kann ich sogar das Verfahren ändern?
Ein aktuelles Beispiel aus meiner Beratungspraxis.
Das Unternehmen hatte einen Waschtisch für die Kleinteilereinigung. Das verwendete Mittel war schädlich für Mensch und Umwelt.
Inzwischen konnte ein gleichwertiges Ersatzprodukt eines anderen Herstellers gefunden werden.
Das Mittel ist jetzt so unproblematisch, dass die Beschäftigten sogar auf Handschuhe verzichten können. Ausreichende Hygiene und Achtsamkeit sind jetzt ausreichend.
Ein enormer Erfolg für den Vorgesetzten, denn jetzt erspart er nicht nur den Mitarbeitern das Tragen von Handschuhen, sondern seinem Chef auch Kosten für Beschaffung und Entsorgung von Handschuhen. Ein nicht unerheblicher Posten in der Buchhaltung.
Doch zurück zum eigentlichen Thema. Wie gehe ich systematisch vor, wenn ich kein anderes Verfahren oder ein anderes, weniger gefährliches Produkt gefunden habe?
Ich erstelle eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für dieses Produkt.
Ich benötige neben dem Sicherheitsdatenblatt ein leeres Blatt Papier, das Poster der BAuA zum einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) und einen Kugelschreiber. Und schon geht es los.
Statt eines leeren Blattes können Sie selbstverständlich auch den EMKG-Erfassungsbogen der BAuA verwenden.
Als Überschrift schreibe ich: „Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für …“ (z. B. Reinigen von Kabelenden mit Ethylacetat und einem Lappen).
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Dr. Hartmut Frenzel
Herr Dr. Hartmut Frenzel
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– Technisches Know-how gepaart mit juristischem Fachwissen und ökonomischem Verständnis
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