Neues Betreuungsrecht bietet umfangreiche Vorteile für Betreute und ihre Angehörigen!

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Der grundsätzliche Nachrang der Betreuung gegenüber anderer Unterstützung betont die Bedeutung von Familie und Freunden. Die Betreuer sind künftig zum persönlichen Kontakt verpflichtet

BildLeider wird bis heute darüber nicht ausreichend informiert!
Aus diesem Grund weist das Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung auf die wichtigsten Neuerungen des neuen Betreuungsgesetzes hin, das am 1. Januar 2023 inkraft tritt! Der Gesetzgeber hat die gesamten betreuungsrechtlichen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch zusammengefasst.
Folgende Änderungen sind wesentlich:

§ 1814 BGB – tatsächlicher Handlungsbedarf
Der tatsächliche Handlungsbedarf – also die Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten zu besorgen wird nunmehr als erste Voraussetzung für die Betreuungsanordnung genannt.

§ 1814 III BGB – Nachrang der Betreuung
Enthält den Grundsatz des Nachrangs der Betreuung gegenüber anderen Unterstützungsformen
Beispiel: durch Angehörige, Familie, Freunde, Bekannten oder Nachbarn

§ 1816 BGB – bestimmter Betreuer
dem Wunsch des Betreuten nach einem bestimmten Betreuer ist nunmehr zu entsprechen – insbesondere wenn er eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt.
Wörtlich in den Gesetzesmaterialien: es wird jetzt klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist!

§ 1816 Absatz 5 BGB – Anzahl und Umfang der Betreuung
Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesen führenden Betreuungen zu berücksichtigen

§ 1821 BGB – Betreuerhandeln
Für das Betreuerhandeln gilt erstrangig der Wunsch des Betreuten und nicht bisher die Fürsorge. Auch wenn der Betreute nicht mehr aktuell zu einer freien Willensbindung in der Lage ist, darf nicht an dessen Stelle der Maßstab des objektiven Wohls oder Interesse treten. (Seite 290)
Wörtlich weiter in den Gesetzesmaterialien:
gegen den freien Willen des Betreuten darf betreuungsrechtlich ohnehin nicht gehandelt werden

§ 1821 IV BGB – Pflicht zum persönlichen Kontakt
Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit den Betreuten zu halten und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, um dessen Angelegenheiten mit Ihm zu besprechen!

§ 1821 Absatz 6 BGB – Rehabilitationsgrundsatz
Der Rehabilitationsgrundsatzes wurde neu gefasst. Mit der Neugestaltung soll deutlicher gemacht werden, dass es nicht allein um eine gesundheitliche Rehabilitation geht.
Der Betreuer hat vielmehr die Verpflichtung auf die Beseitigung aller Gründe hin zu wirken, die eine Betreuung erforderlich gemacht haben, also neben den medizinischen auch der sozialen Umstände, die den Betreuungsbedarf hervorgerufen haben (Amtliche Ausführungen zum Gesetzestext).

§ 1822 BGB – Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen
Der Betreuer hat den Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen, Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen.
Gesetzesmaterialien: Es handelt sich hier um eine Kernpflicht des Betreuers. Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können.

§ 1826 BGB – Haftung des Betreuers: Der Betreuer muss bei Schaden sein Nichtverschulden nunmehr beweisen
Nunmehr Umkehr der Beweislast!
Betreuer muss bei Eintritt eines Schadens nachweisen, dass er nicht dafür haftet, beziehungsweise, dass der Schaden nicht durch einen Fehler von ihm entstanden ist!

§ 1834 – Besuchsverbote
Besuchsverbot nach dem neuen § 1834 BGB ist nur zulässig, wenn der Betreute dies selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 Abs. 3 BGB droht.

§ 1836 Absatz 6 BGB
Um den Betreuten zukünftig stärker in die Kontrolle der Betreuung einzubeziehen, ist ihm das vom Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis durch das Gericht bekannt zu gegeben.

§ 1358 BGB – Ehegattennotvertretung
Ehegatten können in Notfall bis auf 6 Monate den anderen Ehegatten vertreten.

§ 53 ZPO – Prozessfähigkeit
Eine unmögliche Vorschrift. Der nichtentmündigte Betreute wird nunmehr entmündigt.

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Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
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